Prämienverbilligung in Zug: Der vollständige Leitfaden 2024
Im Jahr 2024 steigen Krankenversicherungsprämien wieder um bis zu 8,6 %. Einkommensschwache Personen und Familien in Zug und um Kanton Zug sowie in anderen Teilen der Schweiz geraten da schnell an ihre finanziellen Grenzen und müssen im schlimmsten Fall sogar ganz auf eine angemessene Gesundheitsversorgung verzichten. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, gewährt Zug eine Prämienverbilligung für die Krankenkasse - das bedeutet, dass Menschen mit weniger Einkommen weniger für ihre Krankenversicherung zahlen müssen.
HelloSafe wird sich in diesem Artikel eingehend mit dem Thema Prämienverbilligung in Zug befassen, insbesondere mit den Voraussetzungen für den Anspruch darauf, der individuellen Berechnung der Vergünstigung sowie dem Antrag und der Rückzahlung dieser Unterstützung.
Prämienverbilligung in Zug: Was Sie beachten sollen
- In Zug und im Kanton Zug werden Anträge auf Prämienverbilligung von der Ausgleichskasse Zug verwaltet.
- Die Prämienverbilligung in Zug wird in der Regel nicht automatisch gewährt.
- Sozialhilfeempfänger und Rentner, die Ergänzungsleistungen beziehen, haben automatisch Anspruch auf Prämienverbilligung.
- Die Anmeldefrist für die Prämienverbilligung 2024 in Zug ist der 30.04.2024.
Was ist die Prämienverbilligung in Zug?
In der Stadt Zug sowie im Kanton Zug gibt es die Möglichkeit, eine Prämienverbilligung für die Krankenversicherung zu beantragen. Diese Verbilligung wird einkommensschwachen Personen und Familien gewährt, um ihnen zu helfen, die hohen Kosten der Krankenversicherung zu tragen. So wird nicht nur die medizinische Versorgung jedes einzelnen sichergestellt, sondern auch das Gesundheitssystem entlastet, indem es zu weniger unbehandelten Krankheiten kommt.
Die Höhe der Prämienverbilligung richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen der Antragsteller und Antragsstellerinnen. Es gibt verschiedene Stufen der Verbilligung, je nachdem, wie hoch das Einkommen ist. Die Verbilligung wird direkt an die Krankenkassen gezahlt und reduziert somit die monatlichen Prämienzahlungen. Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Details und Voraussetzungen für die Prämienverbilligung von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein können.
Wenn Sie die Krankenversicherung wechseln, verlieren Sie Ihre Prämienverbilligung nicht: Sie können sich also durchaus für eine bessere Versicherung entscheiden, ohne Ihre Prämienverbilligung zu verlieren. Unser kostenloser Online-Vergleichsrechner hilft Ihnen dabei, die richtige Krankenversicherung mit der besten Prämie zu finden:
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Wie werden die Prämienverbilligungen in Zug berechnet?
Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) in Zug wird jedes Jahr neu berechnet. Einen Teil der Kosten für die obligatorische Krankenkassenprämie müssen alle Versicherten selber bezahlen, abhängig von ihrem Einkommen.
Die definitive Steuerveranlagung 2022 bildet die Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung. Für Personen, die im Jahr 2023 zugezogen sind oder 19 Jahre alt sind, ist die Steuerveranlagung 2023 entscheidend.
Berechnung der Prämienverbilligung in Zug
Eine vereinfachte Formel zur Berechnung der Prämienverbilligung könnte folgendermassen aussehen:
Prämienverbilligung = Richtprämie - Selbstbehalt (Prozentsatz des massgebenden Einkommens)
Sie wollen wissen, ob Sie 2024 Anspruch auf Prämienverbilligung haben? Und wie hoch diese ausfällt? Dann nutzen Sie den Online-Rechner der Ausgleichskasse Zug.
Unten finden Sie wichtige Kennzahlen, die über die Höhe der Prämienverbilligung entscheiden:
Massgebendes Einkommen
Das massgebende Einkommen wird wie folgt berechnet:
= Reineinkommen für 2022
+ (10 % des Reinvermögens + Leistungen und Beiträge an berufliche Vorsorgeeinrichtungen der Säule 2 + Beiträge zur gebundenen Selbstvorsorge 3a)
- 8 500 CHF pro Kind
Eltern von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung können eine Prämienverbilligung von 80 % der Krankenkassenprämie für Kinder oder 50 % für junge Erwachsene in Ausbildung erhalten, wenn ihr gemeinsames Einkommen unter einem bestimmten Wert liegt.
Richtprämien
Verbilligt werden die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Für das Jahr 2024 hat der Regierungsrat folgende Richtprämien festgelegt:
Hier ist eine Tabelle mit den Richtprämien der Prämienverbilligung in Zug
Profil | Beträge |
---|---|
Erwachsene | 5 350,80 CHF |
Junge Erwachsene (1999-2005) | 3 723,60 CHF |
Kinder | 1 239,60 CHF |
Selbstbehalt
Versicherte zahlen einen jährlich festgelegten Prozentsatz ihres Einkommens als Selbstbehalt für die Krankenkassenprämie. In Zug liegt der Selbstbehalt bei 8 % des massgebenden Einkommens
Tabelle zur Berechnung der Prämienverbilligung in Zug
Angenommen wird ein massgebendes Einkommen von 28 500 CHF einer allleinstehenden Person ohne Kinder. Die Höhe der IPV berechnet sich wie folgt:
Bestandteile | Beträge |
---|---|
Richtprämie | 5 350,80 CHF |
Abzüglich Selbstbehalt (8 % vom massgebenden Einkommen, 28 500 CHF) | - 2 280,00 CHF |
Höhe der Prämienverbilligung | 3 070,80 CHF |
Wer kann einen Antrag auf eine Prämienverbilligung in Zug stellen?
In Zug haben Sie Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn die gesamten Richtprämien höher sind als 8% Ihres massgebenden Einkommens. Die Differenz zwischen diesem Selbstbehalt und den Richtprämien wird dann verbilligt.
Für den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) in Zug gelten verschiedene Voraussetzungen. Die genauen Kriterien können je nach individueller Situation variieren, aber im Allgemeinen gelten folgende Bedingungen:
Einkommen
Die Basis für die Berechnung des Anspruchs ist das für die Prämienverbilligung bereinigte massgebende Einkommen. Dieses Einkommen muss unterhalb einer festgelegten Einkommensgrenze liegen.
In Zug gilt:
- Liegt das Einkommen über 70 000 CHF, wird der Anspruch auf Prämienverbilligung pro 100 Franken um 0,5 % reduziert.
- Wenn das Einkommen 89 900 CHF übersteigt, gibt es keinen Anspruch mehr auf Prämienverbilligung.
Vermögen
Bei der Beantragung der Prämienverbilligung in Zug wird das Vermögen der Antragsteller und Antragstellerinnen sorgfältig geprüft. Wenn Sie über einer bestimmten Grenze liegen, kann es sein, dass Sie von der Prämienverbilligung ausgeschlossen sind.
Wohnsitz
Die Antragsteller und Antragstellerinnen müssen am 1. Januar des Anspruchsjahres in der Stadt Zug oder im Kanton Zug gemeldet sein und dort steuerrechtlich ihren Wohnsitz haben.
Krankenversicherung
Um für die Prämienverbilligung in Zug in Betracht gezogen zu werden, müssen die Antragsteller und Antragstellerinnen über eine obligatorische Krankenversicherung (KVG) verfügen. Dies bedeutet, dass sie bereits eine Krankenversicherung abgeschlossen haben müssen, um von der finanziellen Unterstützung profitieren zu können.
Die Voraussetzung des Besitzes einer obligatorischen Krankenversicherung stellt sicher, dass die Prämienverbilligung gezielt denjenigen zugutekommt, die bereits einen gewissen Beitrag zur Gesundheitsversorgung leisten und somit aktiv am Gesundheitssystem teilnehmen.
Achtung
- Die Ausgleichskasse Zug prüft genau, ob die angegebene Berechnungsbasis mit der definitiven Steuerveranlagung des betreffenden Jahres übereinstimmt.
- Zu viel bezogene Leistungen werden zurückgefordert.
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Wie kann ich einen Antrag auf eine Prämienverbilligung in Zug stellen?
In Zug werden Sie von der Ausgleichskasse Zug schriftlich benachrichtigt, wenn Sie laut Ihrer Steuerdaten Anspruch auf Prämienverbilligung haben. Sollten Sie kein Schreiben bekommen haben, können Sie das Anmeldeformular schriftlich bei der Gemeindestelle Ihres Wohnorts einreichen.
- Die Anmeldefrist für die Prämienverbilligung 2024 in Zug ist der 30.04.2024.
- Nach Ablauf der Frist kann man sich aus gesetzlichen Gründen nicht mehr für die Prämienverbilligung 2024 anmelden.
Online-Antrag zur Prämienverbilligung an die Ausgleichskasse Zug
- Schritt 1:
Bis Mitte Februar benachrichtigt Sie die Ausgleichskasse Zug schriftlich, wenn Sie gemäss Ihren Steuerdaten Anspruch auf Prämienverbilligung haben.
- Schritt 2:
Mit den Login-Daten aus dem Schreiben können Sie sich schnell und einfach online auf der Webseite der Ausgleichskasse Zug für die Prämienverbilligung anmelden.
- Schritt 3:
Mit wenigen Klicks füllen Sie Ihren Antrag online aus. Für das Ausfüllen benötigen Sie etwa 10 Minuten Zeit. Bitte beachten Sie, dass die Daten nicht zwischengespeichert werden!
- Schritt 4: Schriftlicher Bescheid über die Höhe der Prämienverbilligung
Die Ausgleichsstelle Zug teilt Ihnen schriftlich mit, wie viel Prämienverbilligung Sie erhalten.
- Schritt 5: Abzug von der Krankenversicherungsprämie
Die Prämienverbilligung bekommen Sie nicht ausbezahlt, sondern sie wird direkt von Ihrer Krankenversicherungsrechnung abgezogen.
Herkömmliches Formular zur Prämienverbilligung Zug
Wenn Sie kein Schreiben mit Login-Daten von der Ausgleichskasse Zug erhalten haben, können Sie sich auch mit einem herkömmlichen Formular für die Prämienverbilligung anmelden.
Dieses reichen Sie bei der Gemeindestelle ein, wo Sie am 01. Januar ihren Wohnsitz hatten. Hier finden Sie die Adressen der jeweiligen Gemeindestelle.
Gut zu wissen
Reichen Sie das Formular unbedingt im Original und mit Unterschrift ein. Anträge per E-Mail werden nicht akzeptiert.
Rentnerinnen und Rentner, die Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV erhalten, müssen kein Formular ausfüllen. Sie haben automatisch Anspruch auf Prämienverbilligung.
Wann wird die Prämienverbilligung Zug ausbezahlt?
Bis alle Anträge bearbeitet werden, kann es etwas dauern. Sobald der Ausgleichskasse Zug alle erforderlichen Informationen vorliegen, werden die Bescheid so schnell wie möglich per Post verschickt. Falls Sie Anspruch auf Prämienverbilligung haben, wird der Betrag direkt an die zuständigen Krankenkassen ausbezahlt. Eventuell zu viel gezahlte Prämien werden Ihnen zurückerstattet.
In der Regel kann die Prämienverbilligung in Zug nicht rückwirkend beantragt werden. Sie wird für das laufende Kalenderjahr gewährt und muss rechtzeitig beantragt werden, um die finanzielle Unterstützung zu erhalten.
Wann muss man die Prämienverbilligung in Zug zurückzahlen?
In Zug, wie auch in anderen Kantonen der Schweiz, müssen Empfänger und Empfängerinnen von Prämienverbilligungen diese unter bestimmten Umständen zurückzahlen, um sicherzustellen, dass die Unterstützung denjenigen zugute kommt, die sie am dringendsten benötigen.
Wichtige Richtlinien:
- Bei Änderungen der finanziellen Situation kann eine Rückzahlung erforderlich sein
- Empfänger*innen müssen Änderungen wie Einkommensanstieg oder Familienstand sofort melden.
- Die Behörden führen regelmässige Überprüfungen der Anspruchsberechtigung durch.
- Im Falle einer Rückzahlung können verschiedene Modalitäten gelten, wie beispielsweise Ratenzahlungen oder eine einmalige Rückzahlung.
- Empfänger*innen sollten die Bedingungen sorgfältig prüfen und bei Fragen die Ausgleichskasse Zug kontaktieren.
Expertenmeinung
Melden Sie persönliche oder wirtschaftliche Veränderung sofort an die Ausgleichskasse Zug. So können ärgerliche Rückzahlungsforderungen am einfachsten vermieden werden.
Wie kann ich die Ausgleichskasse Zug kontaktieren?
Hier ist eine zusammenfassende Tabelle für den Kontakt zur Ausgleichskasse Zug:
Kontakt | Kontaktdaten |
---|---|
info(at)akzug.ch | |
Telefonnummer | 041 560 47 00 |
Adresse | Baarerstrasse 11, Postfach 6302 Zug |
Öffnungszeiten | Mo-Fr, 8.30 - 17.00 Uhr |