Prämienverbilligung in Zürich: Der vollständige Leitfaden 2024

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Jessica aktualisiert am 30/04/2024

Im Jahr 2024 steigen wieder Krankenversicherungsprämien von bis zu 8,6 %. Einkommensschwache Personen und Familien in Zürich und anderen Teilen der Schweiz geraten da schnell an ihre finanziellen Grenzen und müssen im schlimmsten Fall sogar ganz auf eine angemessene Gesundheitsversorgung verzichten. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, gibt es in Zürich eine Prämienverbilligung für die Krankenkasse - das bedeutet, dass Menschen mit weniger Einkommen weniger für ihre Krankenversicherung zahlen müssen.

HelloSafe wird sich in diesem Artikel eingehend mit dem Thema Prämienverbilligung im Kanton Zürich befassen, insbesondere mit den Voraussetzungen für den Anspruch darauf, die Bedeutung für die Betroffenen sowie dem Antrag und der Rückzahlung dieser Unterstützung.

Prämienverbilligung in Zürich: Was Sie beachten sollen

  • Im Kanton Zürich werden die Anträge auf Prämienverbilligung vom SVA verwaltet.
  • Die Prämienverbilligung in Zürich wird nicht automatisch gewährt.
  • Vergewissern Sie sich vor Ihrem Antrag, dass Sie gemäss den Berechtigungskriterien förderfähig sind.
  • Den Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 können Sie bis spätestens 31. März 2024 senden.

Was ist die Prämienverbilligung in Zürich?

In Zürich gibt es die Möglichkeit, eine Prämienverbilligung für die Krankenversicherung zu beantragen. Diese Verbilligung wird einkommensschwachen Personen und Familien gewährt, um ihnen zu helfen, die hohen Kosten der Krankenversicherung zu tragen. So wird nicht nur die medizinische Versorgung jedes einzelnen sichergestellt, sondern auch das Gesundheitssystem entlastet, indem es zu weniger unbehandelten Krankheiten kommt.

Die Höhe der Prämienverbilligung richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen der Antragsteller und Antragsstellerinnen. Es gibt verschiedene Stufen der Verbilligung, je nachdem, wie hoch das Einkommen ist. Die Verbilligung wird direkt an die Krankenkassen gezahlt und reduziert somit die monatlichen Prämienzahlungen. Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Details und Voraussetzungen für die Prämienverbilligung von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein können.

Gut zu wissen

Die Prämienverbilligung in Zürich wird nicht automatisch gewährt und man muss einen Antrag stellen. Die Antragsfristen sind ebenfalls zu beachten, um sicherzustellen, dass man keine Fristen verpasst. Den Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 können Sie bis spätestens 31. März 2024 bei der SVA Zürich (Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich) einreichen.

Wenn Sie die Krankenversicherung wechseln, verlieren Sie Ihre Prämienverbilligung nicht: Sie können sich also durchaus für eine bessere Versicherung entscheiden, ohne Ihre Prämienverbilligung zu verlieren. Unser kostenloser Online-Vergleichsrechner hilft Ihnen dabei, die richtige Krankenversicherung mit der besten Prämie zu finden:

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Wer kann die Prämienverbilligung in Zürich beantragen?

Vereinfacht gesagt: Jede/r, der unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Diese beginnt im Kanton Zürich bei 62 040 CHF für unverheiratete Personen unter 25 und steigt je nach Familienstand und Alter. Für den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) in Zürich gelten verschiedene Voraussetzungen. Die genauen Kriterien können je nach individueller Situation variieren, aber im Allgemeinen gelten folgende Bedingungen:

Vermögen

Bei der Beantragung der Prämienverbilligung in Zürich wird das Vermögen der Antragsteller und Antragstellerinnen sorgfältig geprüft. Personen mit einem hohen Vermögen könnten unter Umständen von der Prämienverbilligung ausgeschlossen werden.

Die festgelegten Obergrenzen für das Vermögen liegen bei:

  • 150 000 CHF für Alleinstehende
  • 300 000 CHF für Verheiratete und Alleinerziehende.

Dies bedeutet, dass Personen, die über diese Vermögensgrenzen hinausgehen, möglicherweise nicht für die Prämienverbilligung in Frage kommen und somit die vollen Krankenversicherungsprämien zahlen müssen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die begrenzten Ressourcen gezielt den einkommensschwachen Haushalten zukommen zu lassen und sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung dort ankommt, wo sie am dringendsten benötigt wird.

Wohnsitz

Die Antragsteller und Antragstellerinnen müssen in Zürich gemeldet sein und dort ihren Wohnsitz haben. Ausserdem hängen die Einkommens­grenzen für die Prämienverbilligung vom Wohnort ab.

Der Kanton Zürich hat drei Prämienregionen. Hier erfahren Sie, zu welcher Prämienregion Ihre Gemeinde gehört:

Region 1Region 2Region 3
Stadt Zürich
Adliswil, Dietikon, Dietlikon, Dübendorf, Egg, Erlenbach, Fällanden, Greifensee, Herrliberg, Hombrechtikon, Horgen, Kilchberg, Kloten, Küsnacht, Männedorf, Maur, Meilen, Mönchaltdorf, Oetwil am See, Opfikon-Glattbrugg, Regensdorf, Richterswil, Rümlang, Schlieren, Schwerzenbach, Stäfa, Thalwil, Uetikon am See, Ursdorf, Uster, Volketswil, Wädenswil, Wallisellen, Wangen-Brüttisellen, Winterthur, Zollikon, Zumikonübrige Gemeinden
Tabelle der verschiedenen Regionen im Kanton Zürich (Quelle: SVA Zürich)

Krankenversicherung

Um für die Prämienverbilligung in Zürich in Betracht gezogen zu werden, müssen die Antragsteller und Antragstellerinnen über eine obligatorische Krankenversicherung (KVG) verfügen. Dies bedeutet, dass sie bereits eine Krankenversicherung abgeschlossen haben müssen, um von der finanziellen Unterstützung profitieren zu können. Die Voraussetzung des Besitzes einer obligatorischen Krankenversicherung stellt sicher, dass die Prämienverbilligung gezielt denjenigen zugutekommt, die bereits einen gewissen Beitrag zur Gesundheitsversorgung leisten und somit aktiv am Gesundheitssystem teilnehmen.

Einkommen

Die Basis für die Berechnung des Anspruchs ist das für die Prämien­verbilligung bereinigte massgebende Einkommen. Dieses Einkommen muss unterhalb einer festgelegten Einkommensgrenze liegen. Diese Grenze wird von den zuständigen Behörden festgelegt und kann je nach Familienstand und anderen Faktoren variieren.

Achtung

  • Der definitive Leistungs­anspruch für die Prämien­verbilligung 2023 kann erst dann bestimmt werden, wenn die definitiven Steuerfaktoren 2023 bekannt sind.
  • Das ist frühestens ab Sommer 2024 der Fall.
  • Zu viel bezogene Leistungen müssen zurückgezahlt werden.

Aktuelle Einkommensgrenzen für Prämienverbilligung Zürich

  • Einzelpersonen
RegionenKeine Kinder1 Kind2 Kinder3 Kinder
Region 1
junge Erwachsene (18 - 25 Jahre)
62 040 CHF82 380 CHF102 750 CHF123 150 CHF
Erwachsene (älter 25 Jahre)
84 710 CHF105 060 CHF125 450 CHF145 800 CHF
Region 2
junge Erwachsene (18 - 25 Jahre)
56 520 CHF74 890 CHF93 250 CHF111 600 CHF
Erwachsene (älter 25 Jahre)
76 690 CHF94 970 CHF113 350 CHF131 720 CHF
Region 3
junge Erwachsene (18 - 25 Jahre)
52 230 CHF69 230 CHF86 230 CHF103 230 CHF
Erwachsene (älter 25 Jahre)
71 230 CHF88 200 CHF105 230 CHF122 230 CHF
Aktuelle Einkommensgrenzen der Prämienverbilligungen Zürich für eine Einzelperson (Quelle: SVA Zürich)
  • Verheiratete Personen
RegionenKeine Kinder1 Kind2 Kinder3 Kinder
Region 1
junge Erwachsene (18 - 25 Jahre)
98 840 CHF115 050 CHF131 250 CHF147 500 CHF
Erwachsene (älter 25 Jahre)
134 960 CHF151 150 CHF167 350 CHF183 600 CHF
Region 2
junge Erwachsene (18 - 25 Jahre)
90 060 CHF104 680 CHF119 320 CHF133 960 CHF
Erwachsene (älter 25 Jahre)
122 030 CHF136 660 CHF151 310 CHF165 950 CHF
Region 3
junge Erwachsene (18 - 25 Jahre)
83 220 CHF96 760 CHF110 300 CHF123 820 CHF
Erwachsene (älter 25 Jahre)
113 490 CHF127 000 CHF140 550 CHF154 000 CHF
Aktuelle Einkommensgrenzen der Prämienverbilligungen Zürich für verheiratete Personen (Quelle: SVA Zürich)

Gut zu wissen

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Kriterien allgemeiner Natur sind und sich die genauen Voraussetzungen für die individuelle Prämienverbilligung in Zürich ändern können. Daher ist es ratsam, sich an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich (SVA) zu wenden, um konkrete Informationen zu den spezifischen Kriterien für die Prämienverbilligung in Zürich zu erhalten.

Wie kann ich die Prämienverbilligung in Zürich beantragen?

In Zürich können Sie die Prämienverbilligung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich (SVA) beantragen. Es ist wichtig, dass man vor Antragsstellung die aktuellen Richtlinien der SVA Zürich überprüft, um zu sehen, ob man für die Prämienverbilligung berechtigt ist.

Achtung

  • Antrag auf Prämienverbilligung für 2023 kann bis 31.03.2024 eingereicht werden
  • Zuständig in Zürich ist die Soziaversicherungsanstalt des Kanton Zürich (SVA Zürich)
  • Der Antrag auf Prämienverbilligung wird über ein Online-Formular gestellt

Online-Antrag an die SVA Prämienverbilligung in Zürich

Am besten füllen Sie das Formular zur Prämienverbilligung in Zürich online aus. Während des Ausfüllens werden Sie Schritt für Schritt durch den Antrag geführt. Der Online-Antrag ist bereits vorausgefüllt. Sie müssen nur noch Ihre Daten prüfen und den Antrag absenden. Das Papier-Formular müssen Sie in diesem Fall nicht zurückschicken.

Antrag auf SVA Prämienverbilligung Zürich per Telefon

Sie können die Prämienverbilligung in Zürich bei der SVA auch per Telefon unter 044 44485375, Montag bis Freitag zwischen 8 und 17 Uhr beantragen.

Antrag auf SVA Prämienverbilligung Zürich per Post

Wenn Sie Ihren Antrag auf Prämienverbilligung per Post stellen, können Sie hier das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken:

Wann wird die Prämienverbilligung in Zürich ausbezahlt?

Der Entscheid kann bis zu 6 Monate dauern. Bei Anspruch auf Prämienverbilligung wird das Geld direkt an Ihre Krankenkasse überwiesen und Sie erhalten eine schriftliche Benachrichtigung. Die Überweisungsanzeigen werden jährlich ab Dezember verschickt. Die Krankenkasse zieht den Betrag ab Januar direkt von Ihren laufenden Prämienrechnungen ab. Auf Ihrer Police ist die volle Prämie ohne Prämienverbilligung angegeben.

In der Regel kann die Prämienverbilligung in Zürich nicht rückwirkend beantragt werden. Sie wird für das laufende Kalenderjahr gewährt und muss rechtzeitig beantragt werden, um die finanzielle Unterstützung zu erhalten.

Wie hoch ist die Prämienverbilligung in Zürich?

Die Individuelle Prämienverbilligung wird jedes Jahr neu berechnet. Einen Teil der Kosten für die obligatorische Krankenkassenprämie müssen alle Versicherten selber bezahlen, abhängig von ihrem Einkommen.

Unten finden Sie wichtige Kennzahlen, die über die Höhe der Prämienverbilligung entscheiden:

Massgebendes Einkommen

Das massgebende Einkommen wird wie folgt berechnet:

= Gesamteinkommen - (Gesamtabzüge + Krankheits- und Unfallkosten + Sozialabzüge für Kinder und unterstützte Personen) + (Verluste aus Liegenschaften und Privatvermögen + Beiträge an gebundene Selbstvorsorge 3a + Beiträge an die AHV, IV und die berufliche Vorsorge + Vermögensanteile)

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden entweder 7,5 % der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder maximal die Summe der Beiträge an die berufliche Vorsorge berücksichtigt.

Vermögensanteil

Für das steuerbare Vermögen gelten folgende Obergrenzen:

  • 150 000 CHF für Alleinstehende
  • 300 000 CHF für Verheiratete und Alleinerziehende.

Liegt das Vermögen darunter, wird ein Freibetrag abgezogen. Übersteigt es den Freibetrag, werden 10 % zum Einkommen hinzugerechnet. Der Freibetrag beträgt 75 000 CHF für Alleinstehende und 150 000 CHF für Verheiratete und Personen mit Kindern.

Selbstbehalt

Versicherte zahlen einen jährlich festgelegten Prozentsatz ihres Einkommens als Selbstbehalt für die Krankenkassenprämie. Er beträgt :

  • 5,9 % für Verheiratete und eingetragene Partnerschaften
  • 4,7 % für Alleinstehende und Alleinerziehende.

Tabelle zur Prämienverbilligung in Zürich

Die Höhe der IPV berechnet sich wie folgt. Angenommen wird ein massgebendes Einkommen von 20 000 CHF (alleinstehende Person).

BestandteileBeträge
Referenz­prämie (60 % der regionalen Durchschnitts­prämie, Region 1)
3 751 CHF
Abzüglich Eigen­anteil (11,3 % vom massgebenden Einkommen; 20 000 CHF)
- 2 260 CHF
Höhe der Prämien­verbilligung
1 491 CHF
Berechnungsbeispiel zur Prämienverbilligung in Zürich (Quelle: SVA Zürich)

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Wann muss man die Prämienverbilligung zurückzahlen?

In Zürich, wie auch in anderen Kantonen der Schweiz, müssen Empfänger und Empfängerinnen von Prämienverbilligungen diese unter bestimmten Umständen zurückzahlen, um sicherzustellen, dass die Unterstützung denjenigen zugute kommt, die sie am dringendsten benötigen.

Wichtige Richtlinien:

  1. Bei Änderungen der finanziellen Situation kann eine Rückzahlung erforderlich sein
  2. Empfänger*innen müssen Änderungen wie Einkommensanstieg oder Familienstand sofort melden.
  3. Die Behörden führen regelmässige Überprüfungen der Anspruchsberechtigung durch.
  4. Im Falle einer Rückzahlung können verschiedene Modalitäten gelten, wie beispielsweise Ratenzahlungen oder eine einmalige Rückzahlung.
  5. Empfänger*innen sollten die Bedingungen sorgfältig prüfen und bei Fragen die SVA Zürich kontaktieren.

Expertenmeinung

Melden Sie persönliche oder wirtschaftliche Veränderung sofort an die SVA Zürich. So können ärgerliche Rückzahlungsforderungen am einfachsten vermieden werden.

Wie kann ich die SVA Zürich kontaktieren?

Hier ist eine zusammenfassende Tabelle für den Kontakt mit der SVA Zürich

KontaktKontaktdaten
Online
https://svazurich.ch/administration/kontakt.html
Telefonnummer
044 44485375
Adresse
Röntgenstraße 17,
8005 Zürich
Öffnungszeiten
Mo-Fr, 8.00 - 17.00 Uhr
Ihr Kontakt zur SVA Zürich
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Jessica Writer
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Jessica arbeitet seit fast 15 Jahren als freie Texterin in Nürnberg (Deutschland) – hauptsächlich für Kunden aus den Bereichen Versicherungen, Finanzen, Immobilien oder Industrie. Als SEO-Expertin konnte sie bereits zahlreichen Unternehmen zu mehr digitaler Sichtbarkeit und einem besseren Google-Ranking verhelfen. Privat ist sie als Mama von zwei kleinen Mädchen aber eher Spezialistin für Feen, Elfen und Einhörner.

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