Prämienverbilligung in Zürich: Der vollständige Leitfaden 2024
Im Jahr 2024 steigen wieder Krankenversicherungsprämien von bis zu 8,6 %. Einkommensschwache Personen und Familien in Zürich und anderen Teilen der Schweiz geraten da schnell an ihre finanziellen Grenzen und müssen im schlimmsten Fall sogar ganz auf eine angemessene Gesundheitsversorgung verzichten. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, gibt es in Zürich eine Prämienverbilligung für die Krankenkasse - das bedeutet, dass Menschen mit weniger Einkommen weniger für ihre Krankenversicherung zahlen müssen.
HelloSafe wird sich in diesem Artikel eingehend mit dem Thema Prämienverbilligung im Kanton Zürich befassen, insbesondere mit den Voraussetzungen für den Anspruch darauf, die Bedeutung für die Betroffenen sowie dem Antrag und der Rückzahlung dieser Unterstützung.
Prämienverbilligung in Zürich: Was Sie beachten sollen
- Im Kanton Zürich werden die Anträge auf Prämienverbilligung vom SVA verwaltet.
- Die Prämienverbilligung in Zürich wird nicht automatisch gewährt.
- Vergewissern Sie sich vor Ihrem Antrag, dass Sie gemäss den Berechtigungskriterien förderfähig sind.
- Den Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 können Sie bis spätestens 31. März 2024 senden.
Was ist die Prämienverbilligung in Zürich?
In Zürich gibt es die Möglichkeit, eine Prämienverbilligung für die Krankenversicherung zu beantragen. Diese Verbilligung wird einkommensschwachen Personen und Familien gewährt, um ihnen zu helfen, die hohen Kosten der Krankenversicherung zu tragen. So wird nicht nur die medizinische Versorgung jedes einzelnen sichergestellt, sondern auch das Gesundheitssystem entlastet, indem es zu weniger unbehandelten Krankheiten kommt.
Die Höhe der Prämienverbilligung richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen der Antragsteller und Antragsstellerinnen. Es gibt verschiedene Stufen der Verbilligung, je nachdem, wie hoch das Einkommen ist. Die Verbilligung wird direkt an die Krankenkassen gezahlt und reduziert somit die monatlichen Prämienzahlungen. Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Details und Voraussetzungen für die Prämienverbilligung von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein können.
Gut zu wissen
Die Prämienverbilligung in Zürich wird nicht automatisch gewährt und man muss einen Antrag stellen. Die Antragsfristen sind ebenfalls zu beachten, um sicherzustellen, dass man keine Fristen verpasst. Den Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 können Sie bis spätestens 31. März 2024 bei der SVA Zürich (Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich) einreichen.
Wenn Sie die Krankenversicherung wechseln, verlieren Sie Ihre Prämienverbilligung nicht: Sie können sich also durchaus für eine bessere Versicherung entscheiden, ohne Ihre Prämienverbilligung zu verlieren. Unser kostenloser Online-Vergleichsrechner hilft Ihnen dabei, die richtige Krankenversicherung mit der besten Prämie zu finden:
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Wer kann die Prämienverbilligung in Zürich beantragen?
Vereinfacht gesagt: Jede/r, der unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Diese beginnt im Kanton Zürich bei 62 040 CHF für unverheiratete Personen unter 25 und steigt je nach Familienstand und Alter. Für den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) in Zürich gelten verschiedene Voraussetzungen. Die genauen Kriterien können je nach individueller Situation variieren, aber im Allgemeinen gelten folgende Bedingungen:
Vermögen
Bei der Beantragung der Prämienverbilligung in Zürich wird das Vermögen der Antragsteller und Antragstellerinnen sorgfältig geprüft. Personen mit einem hohen Vermögen könnten unter Umständen von der Prämienverbilligung ausgeschlossen werden.
Die festgelegten Obergrenzen für das Vermögen liegen bei:
- 150 000 CHF für Alleinstehende
- 300 000 CHF für Verheiratete und Alleinerziehende.
Dies bedeutet, dass Personen, die über diese Vermögensgrenzen hinausgehen, möglicherweise nicht für die Prämienverbilligung in Frage kommen und somit die vollen Krankenversicherungsprämien zahlen müssen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die begrenzten Ressourcen gezielt den einkommensschwachen Haushalten zukommen zu lassen und sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung dort ankommt, wo sie am dringendsten benötigt wird.
Wohnsitz
Die Antragsteller und Antragstellerinnen müssen in Zürich gemeldet sein und dort ihren Wohnsitz haben. Ausserdem hängen die Einkommensgrenzen für die Prämienverbilligung vom Wohnort ab.
Der Kanton Zürich hat drei Prämienregionen. Hier erfahren Sie, zu welcher Prämienregion Ihre Gemeinde gehört:
Region 1 | Region 2 | Region 3 |
---|---|---|
Stadt Zürich | Adliswil, Dietikon, Dietlikon, Dübendorf, Egg, Erlenbach, Fällanden, Greifensee, Herrliberg, Hombrechtikon, Horgen, Kilchberg, Kloten, Küsnacht, Männedorf, Maur, Meilen, Mönchaltdorf, Oetwil am See, Opfikon-Glattbrugg, Regensdorf, Richterswil, Rümlang, Schlieren, Schwerzenbach, Stäfa, Thalwil, Uetikon am See, Ursdorf, Uster, Volketswil, Wädenswil, Wallisellen, Wangen-Brüttisellen, Winterthur, Zollikon, Zumikon | übrige Gemeinden |
Krankenversicherung
Um für die Prämienverbilligung in Zürich in Betracht gezogen zu werden, müssen die Antragsteller und Antragstellerinnen über eine obligatorische Krankenversicherung (KVG) verfügen. Dies bedeutet, dass sie bereits eine Krankenversicherung abgeschlossen haben müssen, um von der finanziellen Unterstützung profitieren zu können. Die Voraussetzung des Besitzes einer obligatorischen Krankenversicherung stellt sicher, dass die Prämienverbilligung gezielt denjenigen zugutekommt, die bereits einen gewissen Beitrag zur Gesundheitsversorgung leisten und somit aktiv am Gesundheitssystem teilnehmen.
Einkommen
Die Basis für die Berechnung des Anspruchs ist das für die Prämienverbilligung bereinigte massgebende Einkommen. Dieses Einkommen muss unterhalb einer festgelegten Einkommensgrenze liegen. Diese Grenze wird von den zuständigen Behörden festgelegt und kann je nach Familienstand und anderen Faktoren variieren.
Achtung
- Der definitive Leistungsanspruch für die Prämienverbilligung 2023 kann erst dann bestimmt werden, wenn die definitiven Steuerfaktoren 2023 bekannt sind.
- Das ist frühestens ab Sommer 2024 der Fall.
- Zu viel bezogene Leistungen müssen zurückgezahlt werden.
Aktuelle Einkommensgrenzen für Prämienverbilligung Zürich
- Einzelpersonen
Regionen | Keine Kinder | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder |
---|---|---|---|---|
Region 1 | ||||
junge Erwachsene (18 - 25 Jahre) | 62 040 CHF | 82 380 CHF | 102 750 CHF | 123 150 CHF |
Erwachsene (älter 25 Jahre) | 84 710 CHF | 105 060 CHF | 125 450 CHF | 145 800 CHF |
Region 2 | ||||
junge Erwachsene (18 - 25 Jahre) | 56 520 CHF | 74 890 CHF | 93 250 CHF | 111 600 CHF |
Erwachsene (älter 25 Jahre) | 76 690 CHF | 94 970 CHF | 113 350 CHF | 131 720 CHF |
Region 3 | ||||
junge Erwachsene (18 - 25 Jahre) | 52 230 CHF | 69 230 CHF | 86 230 CHF | 103 230 CHF |
Erwachsene (älter 25 Jahre) | 71 230 CHF | 88 200 CHF | 105 230 CHF | 122 230 CHF |
- Verheiratete Personen
Regionen | Keine Kinder | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder |
---|---|---|---|---|
Region 1 | ||||
junge Erwachsene (18 - 25 Jahre) | 98 840 CHF | 115 050 CHF | 131 250 CHF | 147 500 CHF |
Erwachsene (älter 25 Jahre) | 134 960 CHF | 151 150 CHF | 167 350 CHF | 183 600 CHF |
Region 2 | ||||
junge Erwachsene (18 - 25 Jahre) | 90 060 CHF | 104 680 CHF | 119 320 CHF | 133 960 CHF |
Erwachsene (älter 25 Jahre) | 122 030 CHF | 136 660 CHF | 151 310 CHF | 165 950 CHF |
Region 3 | ||||
junge Erwachsene (18 - 25 Jahre) | 83 220 CHF | 96 760 CHF | 110 300 CHF | 123 820 CHF |
Erwachsene (älter 25 Jahre) | 113 490 CHF | 127 000 CHF | 140 550 CHF | 154 000 CHF |
Gut zu wissen
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Kriterien allgemeiner Natur sind und sich die genauen Voraussetzungen für die individuelle Prämienverbilligung in Zürich ändern können. Daher ist es ratsam, sich an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich (SVA) zu wenden, um konkrete Informationen zu den spezifischen Kriterien für die Prämienverbilligung in Zürich zu erhalten.
Wie kann ich die Prämienverbilligung in Zürich beantragen?
In Zürich können Sie die Prämienverbilligung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich (SVA) beantragen. Es ist wichtig, dass man vor Antragsstellung die aktuellen Richtlinien der SVA Zürich überprüft, um zu sehen, ob man für die Prämienverbilligung berechtigt ist.
Achtung
- Antrag auf Prämienverbilligung für 2023 kann bis 31.03.2024 eingereicht werden
- Zuständig in Zürich ist die Soziaversicherungsanstalt des Kanton Zürich (SVA Zürich)
- Der Antrag auf Prämienverbilligung wird über ein Online-Formular gestellt
Online-Antrag an die SVA Prämienverbilligung in Zürich
Am besten füllen Sie das Formular zur Prämienverbilligung in Zürich online aus. Während des Ausfüllens werden Sie Schritt für Schritt durch den Antrag geführt. Der Online-Antrag ist bereits vorausgefüllt. Sie müssen nur noch Ihre Daten prüfen und den Antrag absenden. Das Papier-Formular müssen Sie in diesem Fall nicht zurückschicken.
Antrag auf SVA Prämienverbilligung Zürich per Telefon
Sie können die Prämienverbilligung in Zürich bei der SVA auch per Telefon unter 044 44485375, Montag bis Freitag zwischen 8 und 17 Uhr beantragen.
Antrag auf SVA Prämienverbilligung Zürich per Post
Wenn Sie Ihren Antrag auf Prämienverbilligung per Post stellen, können Sie hier das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken:
- Antrag für Erwachsene und Minderjährige
- Antrag für junge Erwachsene (18-25 Jahre) in Aus- und Weiterbildung
Wann wird die Prämienverbilligung in Zürich ausbezahlt?
Der Entscheid kann bis zu 6 Monate dauern. Bei Anspruch auf Prämienverbilligung wird das Geld direkt an Ihre Krankenkasse überwiesen und Sie erhalten eine schriftliche Benachrichtigung. Die Überweisungsanzeigen werden jährlich ab Dezember verschickt. Die Krankenkasse zieht den Betrag ab Januar direkt von Ihren laufenden Prämienrechnungen ab. Auf Ihrer Police ist die volle Prämie ohne Prämienverbilligung angegeben.
In der Regel kann die Prämienverbilligung in Zürich nicht rückwirkend beantragt werden. Sie wird für das laufende Kalenderjahr gewährt und muss rechtzeitig beantragt werden, um die finanzielle Unterstützung zu erhalten.
Wie hoch ist die Prämienverbilligung in Zürich?
Die Individuelle Prämienverbilligung wird jedes Jahr neu berechnet. Einen Teil der Kosten für die obligatorische Krankenkassenprämie müssen alle Versicherten selber bezahlen, abhängig von ihrem Einkommen.
Unten finden Sie wichtige Kennzahlen, die über die Höhe der Prämienverbilligung entscheiden:
Massgebendes Einkommen
Das massgebende Einkommen wird wie folgt berechnet:
= Gesamteinkommen - (Gesamtabzüge + Krankheits- und Unfallkosten + Sozialabzüge für Kinder und unterstützte Personen) + (Verluste aus Liegenschaften und Privatvermögen + Beiträge an gebundene Selbstvorsorge 3a + Beiträge an die AHV, IV und die berufliche Vorsorge + Vermögensanteile)
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden entweder 7,5 % der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder maximal die Summe der Beiträge an die berufliche Vorsorge berücksichtigt.
Vermögensanteil
Für das steuerbare Vermögen gelten folgende Obergrenzen:
- 150 000 CHF für Alleinstehende
- 300 000 CHF für Verheiratete und Alleinerziehende.
Liegt das Vermögen darunter, wird ein Freibetrag abgezogen. Übersteigt es den Freibetrag, werden 10 % zum Einkommen hinzugerechnet. Der Freibetrag beträgt 75 000 CHF für Alleinstehende und 150 000 CHF für Verheiratete und Personen mit Kindern.
Selbstbehalt
Versicherte zahlen einen jährlich festgelegten Prozentsatz ihres Einkommens als Selbstbehalt für die Krankenkassenprämie. Er beträgt :
- 5,9 % für Verheiratete und eingetragene Partnerschaften
- 4,7 % für Alleinstehende und Alleinerziehende.
Tabelle zur Prämienverbilligung in Zürich
Die Höhe der IPV berechnet sich wie folgt. Angenommen wird ein massgebendes Einkommen von 20 000 CHF (alleinstehende Person).
Bestandteile | Beträge |
---|---|
Referenzprämie (60 % der regionalen Durchschnittsprämie, Region 1) | 3 751 CHF |
Abzüglich Eigenanteil (11,3 % vom massgebenden Einkommen; 20 000 CHF) | - 2 260 CHF |
Höhe der Prämienverbilligung | 1 491 CHF |
Berechnung der Prämienverbilligung in Zürich
Eine vereinfachte Formel zur Berechnung der Prämienverbilligung könnte folgendermassen aussehen:
Prämienverbilligung = Richtprämie - Selbstbehalt (Prozentsatz des massgebenden Einkommens)
Sie wollen wissen, ob Sie 2024 Anspruch auf Prämienverbilligung haben? Und wie hoch diese ausfällt? Dann nutzen Sie den Online-Rechner der SVA Zürich.
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Wann muss man die Prämienverbilligung zurückzahlen?
In Zürich, wie auch in anderen Kantonen der Schweiz, müssen Empfänger und Empfängerinnen von Prämienverbilligungen diese unter bestimmten Umständen zurückzahlen, um sicherzustellen, dass die Unterstützung denjenigen zugute kommt, die sie am dringendsten benötigen.
Wichtige Richtlinien:
- Bei Änderungen der finanziellen Situation kann eine Rückzahlung erforderlich sein
- Empfänger*innen müssen Änderungen wie Einkommensanstieg oder Familienstand sofort melden.
- Die Behörden führen regelmässige Überprüfungen der Anspruchsberechtigung durch.
- Im Falle einer Rückzahlung können verschiedene Modalitäten gelten, wie beispielsweise Ratenzahlungen oder eine einmalige Rückzahlung.
- Empfänger*innen sollten die Bedingungen sorgfältig prüfen und bei Fragen die SVA Zürich kontaktieren.
Expertenmeinung
Melden Sie persönliche oder wirtschaftliche Veränderung sofort an die SVA Zürich. So können ärgerliche Rückzahlungsforderungen am einfachsten vermieden werden.
Wie kann ich die SVA Zürich kontaktieren?
Hier ist eine zusammenfassende Tabelle für den Kontakt mit der SVA Zürich
Kontakt | Kontaktdaten |
---|---|
Online | https://svazurich.ch/administration/kontakt.html |
Telefonnummer | 044 44485375 |
Adresse | Röntgenstraße 17, 8005 Zürich |
Öffnungszeiten | Mo-Fr, 8.00 - 17.00 Uhr |