Prämienverbilligung im Aargau: Der vollständige Leitfaden 2024
Im Jahr 2024 steigen Krankenversicherungsprämien wieder um bis zu 8,6 %. Einkommensschwache Personen und Familien im Kanton Aargau und anderen Teilen der Schweiz geraten da schnell an ihre finanziellen Grenzen und müssen im schlimmsten Fall sogar ganz auf eine angemessene Gesundheitsversorgung verzichten. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, gewährt der Kanton Aargau eine Prämienverbilligung für die Krankenkasse - das bedeutet, dass Menschen mit weniger Einkommen weniger für ihre Krankenversicherung zahlen müssen.
HelloSafe wird sich in diesem Artikel eingehend mit dem Thema Prämienverbilligung im Kanton Aargau befassen, insbesondere mit den Voraussetzungen für den Anspruch darauf, der individuellen Berechnung der Vergünstigung sowie dem Antrag und der Rückzahlung dieser Unterstützung.
Prämienverbilligung im Aargau: Was Sie beachten sollen
- Im Kanton Aargau werden die Anträge auf Prämienverbilligung von der SVA Aargau verwaltet.
- Die Prämienverbilligung im Aargau wird in der Regel nicht automatisch gewährt.
- Sozialhilfeempfänger und Ergänzungsleistungsbeziehende haben automatisch Anspruch auf Prämienverbilligung.
- Die Anmeldefrist für die Prämienverbilligung 2024 im Aargau ist am 31.12.2023 abgelaufen.
- Die Anmeldefrist für die Prämienverbilligung 2025 im Aargau ist der 31.12.2024.
Was ist die Prämienverbilligung in Aargau?
Im Aargau gibt es die Möglichkeit, eine Prämienverbilligung für die Krankenversicherung zu beantragen. Diese Verbilligung wird einkommensschwachen Personen und Familien gewährt, um ihnen zu helfen, die hohen Kosten der Krankenversicherung zu tragen. So wird nicht nur die medizinische Versorgung jedes einzelnen sichergestellt, sondern auch das Gesundheitssystem entlastet, indem es zu weniger unbehandelten Krankheiten kommt.
Die Höhe der Prämienverbilligung richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen der Antragsteller und Antragsstellerinnen. Die Verbilligung der Prämien variiert, je nachdem, wie hoch das Einkommen ist. Die Verbilligung wird direkt an die Krankenkassen gezahlt und reduziert somit die monatlichen Prämienzahlungen. Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Details und Voraussetzungen für die Prämienverbilligung von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein können.
Wenn Sie die Krankenversicherung wechseln, verlieren Sie Ihre Prämienverbilligung nicht: Sie können sich also durchaus für eine bessere Versicherung entscheiden, ohne Ihre Prämienverbilligung zu verlieren. Unser kostenloser Online-Vergleichsrechner hilft Ihnen dabei, die richtige Krankenversicherung mit der besten Prämie zu finden:
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Wer kann die Prämienverbilligung im Aargau beantragen?
Vereinfacht gesagt: Jede/r, der unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Diese orientiert sich an Familienstand und Alter des Antragsstellenden. Für den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) im Aargau gelten verschiedene Voraussetzungen. Die genauen Kriterien können je nach individueller Situation variieren, aber im Allgemeinen gelten folgende Bedingungen:
Einkommen
Die Basis für die Berechnung des Anspruchs ist das für die Prämienverbilligung bereinigte massgebende Einkommen. Das massgebende Einkommen umfasst in der Regel alle Einkommensquellen einer Person oder eines Haushalts, wie zum Beispiel Löhne und Gehälter, Renten, Sozialleistungen, Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte. Es werden auch bestimmte Abzüge berücksichtigt, wie zum Beispiel Beiträge zur Säule 3a (gebundene Vorsorge) oder Krankenkassenprämien.
Gut zu wissen
Zu beachten ist, dass 20% des steuerpflichtigen Vermögens ebenfalls zum massgebenden Einkommen gezählt werden.
Dieses Einkommen muss unterhalb einer festgelegten Einkommensgrenze liegen. Diese Grenze wird von den zuständigen Behörden festgelegt und kann je nach Familienstand und anderen Faktoren variieren.
Entscheidend ist auch der Einkommenssatz. Im Kanton Aargau beträgt er 16 %. Folglich haben Sie Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern die durchschnittlichen Krankenkassenprämien mehr als 16 % Ihres Haushaltseinkommens ausmachen.
Tabelle zu Einkommensgrenze für Prämienverbilligung Aargau
keine Kinder | 1 Kind | 2 Kinder | |
---|---|---|---|
Alleinstehende Person | 40 300 CHF | 53 562,50 CHF | |
Verheiratete Paare | 64 100 CHF | 82 562,50 CHF | 92 125 CHF |
Vermögen
Bei der Beantragung der Prämienverbilligung im Aargau wird das Vermögen der Antragsteller und Antragstellerinnen sorgfältig geprüft. Personen mit einem hohen Vermögen könnten unter Umständen von der Prämienverbilligung ausgeschlossen werden.
Vom steuerbaren Vermögen werden 20 % zum massgebenden Einkommen dazugerechnet, was zusammen die Einkommensgrenze bildet.
Freibeträge:
- Einzelperson: 100 000 CHF
- Verheiratete Paare 200 000 CHF
- Pro Kind im Haushalt 12 000 CHF
Expertenmeinung
Habe ich Anspruch auf Prämienverbilligung im Aargau? Und wie hoch fällt diese aus? Mit dem Online-Rechner der SVA Aargau können Sie jedoch ganz einfach prüfen, ob Ihr Vermögen die Obergrenze für die Prämienverbilligung übersteigt.
Wohnsitz
Die Antragsteller und Antragstellerinnen müssen am 1. Januar des Verbilligungsjahres im Kanton Aargau gemeldet sein und dort ihren gesetzlichen Wohnsitz haben. Das bedeutet, dass Sie in einer Gemeinde des Kantons Aargau gemeldet sein müssen. Ausnahmen gelten für Grenzgänger und Kurzaufenthalter.
Es ist wichtig, dass Ihr Wohnsitz korrekt und aktuell gemeldet ist, da dies eine Voraussetzung für den Erhalt der Prämienverbilligung darstellt. Wenn Sie beispielsweise in eine andere Gemeinde innerhalb des Kantons Aargau umziehen, müssen Sie Ihren Wohnsitz entsprechend ummelden, um weiterhin Anspruch auf die Prämienverbilligung zu haben.
Krankenversicherung
Um für die Prämienverbilligung im Aargau in Betracht gezogen zu werden, müssen die Antragsteller und Antragstellerinnen über eine obligatorische Krankenversicherung (KVG) verfügen. Dies bedeutet, dass sie bereits eine Krankenversicherung abgeschlossen haben müssen, um von der finanziellen Unterstützung profitieren zu können. Die Voraussetzung des Besitzes einer obligatorischen Krankenversicherung stellt sicher, dass die Prämienverbilligung gezielt denjenigen zugutekommt, die bereits einen gewissen Beitrag zur Gesundheitsversorgung leisten und somit aktiv am Gesundheitssystem teilnehmen.
Achtung
- Mit einer Nachkontrolle überprüft die SVA Aargau, ob die angegebene Berechnungsbasis (Steuerveranlagung von vor 3 Jahren) mit der definitiven Steuerveranlagung des betreffenden Jahres übereinstimmt.
- Zu viel bezogene Leistungen werden zurückgefordert.
Wie kann ich die Prämienverbilligung im Aargau beantragen?
Im Aargau können Sie die Prämienverbilligung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kanton Aargau (SVA) beantragen. Es ist wichtig, dass man vor Antragstellung die aktuellen Richtlinien der SVA Aargau überprüft, um zu sehen, ob man für die Prämienverbilligung berechtigt ist.
- Die Anmeldefrist für die Prämienverbilligung 2024 im Aargau ist am 31.12.2023 abgelaufen. Nach Ablauf der Frist kann man sich aus gesetzlichen Gründen nicht mehr für die Prämienverbilligung 2024 anmelden.
- Die Anmeldefrist für die Prämienverbilligung 2025 im Aargau ist der 31.12.2024.
- Der Antrag auf Prämienverbilligung im Aargau wird am besten über ein Online-Formular gestellt.
- Die Prämienverbilligung in Aargau müssen Sie jedes Jahr neu beantragen.
Online-Antrag mit Code an SVA Prämienverbilligung im Aargau
Am besten füllen Sie das Formular zur Prämienverbilligung im Aargau online aus.
- Schritt 1: Code für Prämienverbilligung im Aargau
Für Ihren Antrag auf Prämienverbilligung benötigen Sie zuerst einen Code. Diesen erhalten Sie in der Regel automatisch von der SVA Aargau per Post oder Sie bestellen den Code auf der Website der SVA.
- Schritt 2: Anmeldung auf der Website der SVA Aargau
Wenn Sie Ihren Code erhalten haben, können Sie sich mit Ihren persönlichen Daten auf der Website der SVA Aargau anmelden.
- Schritt 3: Antrag auf Prämienverbilligung ausfüllen
Mit wenigen Klicks füllen Sie Ihren Antrag online aus.
- Schritt 4: Schriftlicher Bescheid über die Höhe der Prämienverbilligung
Die SVA Aargau teilt Ihnen schriftlich mit, wie viel Prämienverbilligung Sie erhalten.
- Schritt 5: Abzug von der Krankenversicherungsprämie
Die Prämienverbilligung bekommen Sie nicht ausbezahlt, sondern sie wird direkt von Ihrer Krankenversicherungsrechnung abgezogen.
Gut zu wissen
- Junge Erwachsene, deren steuerbares Einkommen weniger als 24 000 CHF beträgt, melden sich über den Antrag der Eltern an.
- Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen, erhalten automatisch Prämienverbilligungen
Antrag auf SVA Prämienverbilligung Aargau per Telefon
Sie können die Prämienverbilligung im Aargau bei der SVA auch per Telefon unter 062 836 8297, Montag bis Freitag zwischen 8 und 17 Uhr beantragen.
Wie werden die Prämienverbilligungen im Aargau berechnet?
Eine vereinfachte Formel zur Berechnung der Prämienverbilligung könnte folgendermassen aussehen:
Prämienverbilligung = Richtprämie - 16% des massgebenden Einkommens
Beispiel zur Berechnung der Prämienverbilligung im Aargau
Nehmen wir als Beispiel ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern und einem jungen Erwachsenen in Ausbildung. Hier sind sein massgebendes Einkommen und sein Verbilligungsanspruch:
Steuerveranlagung 2021 | Betrag in Franken |
---|---|
Steuerbares Einkommen 100 % | 31 724 |
Aufrechnung Liegenschaftsunterhalt über dem Pauschalabzug | + 2 820 |
Aufrechnung Beiträge an Säule 3a Ehemann | + 6 696 |
Aufrechnung Beiträge an Säule 3a Ehefrau | + 3 657 |
Aufrechnung Kleinverdienerabzug | + 1 000 |
Steuerbares Vermögen 20 % | 0 |
Bereinigtes steuerbares Einkommen und Vermögen | 45 897 |
Einkommensabzug für Haushalt mit Kindern | - 9 000 |
Kinderabzüge total | - 6 000 |
Massgebendes Einkommen | 30 897 |
Verbilligungsanspruch | Betrag in Franken |
---|---|
Richtprämie Antragsteller | 5 120 |
Richtprämie Ehegatte | + 5 120 |
Richtprämie Kind 1 | + 1 210 |
Richtprämie Kind 2 | + 1 210 |
Richtprämie junger Erwachsener | + 3 770 |
Total Richtprämien | 16 430 |
Einkommenssatz (16 % von 30 897 Franken) | - 4 943,50 |
Verbilligungsanspruch | 11 486,50 |
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Wo muss ich Änderungen zur Prämienverbilligung Aargau melden?
Wenn sich Ihr Einkommen oder Ihre familiäre Situation seit der Steuerveranlagung von vor drei Jahren geändert hat, müssen Sie das dem Team Prämienverbilligung der SVA Aargau über den Änderungsantrag zeitnah melden.
Tabelle zu Änderungen bei der Prämienverbilligung Aargau
Diese folgende Tabelle zeigt Ihnen, welche Veränderungen einen Einfluss auf die Höhe Ihrer Prämienverbilligung haben.
Veränderungsgründe | Bedingungen |
---|---|
Einkommensverbesserung (meldepflichtig) - Aufnahme Erwerbstätigkeit - Erhöhung des Arbeitspensums usw. - Wegfall wesentlicher Steuerabzüge (Alimente, Weiterbildungskosten, Krankheitskosten usw.) | Die Veränderung muss mindestens 20 % Ihres Reineinkommens oder 20 000 Franken ausmachen. Die Meldung muss innert 60 Tagen nach Eintritt der Veränderung erfolgen. Die Neuberechnung der Prämienverbilligung basiert auf dem neuen, verbesserten Einkommen ab dem Zeitpunkt der Veränderung. |
Vermögenszuwachs (meldepflichtig) - Kapitalzahlung - Erbschaft - Schenkung - Gewinn bei Liegenschaftsverkauf usw. | Ein Vermögenszuwachs ist ab einer Höhe von 20 000 Franken relevant und muss innert 60 Tagen gemeldet werden. |
Einkommensverschlechterung - Arbeitslosigkeit - Aussteuerung - Reduktion Arbeitspensum - Verringerung Unterhaltsbeiträge usw. | Das veränderte Einkommen muss mindestens sechs Monate andauern und mindestens 20 % des steuerrechtlichen Reineinkommens ausmachen. Die Neuberechnung erfolgt ab Eintritt der Veränderung auf Basis des neuen, verschlechterten Einkommens. |
Persönliche Veränderung - Heirat - Geburt eines Kindes - Trennung - Pensionierung usw. | Jegliche Veränderung der persönlichen Verhältnisse ist für die Prämienverbilligung relevant und sollte daher zeitnah gemeldet werden. Ein Anspruch wird ab Eintritt der persönlichen Veränderung neu berechnet. |
Zuzug in den Kanton Aargau - Zuzug aus dem Ausland - Zuzug aus einem anderen Kanton | Wenn Sie in den Kanton Aargau ziehen, müssen Sie die Anmeldung für die Prämienverbilligung mit dem Änderungsantrag vornehmen. Solange keine Steuerzahlen vom Kanton Aargau vorliegen, prüft das Team Prämienverbilligung Ihren Anspruch anhand Ihrer aktuellen Einkommens- und Vermögensbelege. |
Beendigung von Unterstützungszahlungen - Beendigung der Sozialhilfe - Beendigung der Ergänzungsleistung | Der Änderungsantrag kann erst gestellt werden, sobald Sie von der Sozialhilfe/Ergänzungsleistung abgemeldet wurden. |
Wann wird die Prämienverbilligung in Aargau ausbezahlt?
Auf jeden Antrag folgt eine schriftliche Verfügung per Post. Aufgrund der Komplexität und Menge der eingereichten Änderungsanträgen kann die Bearbeitung einige Monate in Anspruch nehmen. Sobald der SVA Aargau alle erforderlichen Informationen vorliegen, werden die Bescheid so schnell wie möglich per Post verschickt. Falls Sie Anspruch auf Prämienverbilligung haben, müssen Sie nichts unternehmen. Ihre Krankenkassenprämie reduziert sich im Umfang der Prämienverbilligung und wird rückwirkend ab Anspruchsbeginn vergütet. Eventuell zu viel gezahlte Prämien werden Ihnen zurückerstattet.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Prämienverbilligung im Kanton Aargau in der Regel nicht rückwirkend beantragt werden kann. Man muss sich ab ca. September bis Ende Dezember für die Prämienverbilligung des Folgejahres anmelden. Daher ist es ratsam, den Antrag frühzeitig einzureichen, um sicherzustellen, dass Sie von der Prämienverbilligung profitieren können.
Falls Ihnen rückwirkend (beispielsweise infolge Einkommensverbesserung) keine oder weniger Prämienverbilligung zustehen, erhalten Sie von Ihrem Krankenversicherer eine entsprechende Rechnung über die Höhe der nachträglich offenen Prämienforderungen.
Wann muss ich die Prämienverbilligung Aargau zurückzahlen?
Im Aargau, wie auch in anderen Kantonen der Schweiz, müssen Empfänger und Empfängerinnen von Prämienverbilligungen diese unter bestimmten Umständen zurückzahlen, um sicherzustellen, dass die Unterstützung bedarfsgerecht ausgerichtet wird.
In diesem Sinne überprüft die SVA Aargau in einer sogenannten Nachkontrolle, ob die Berechnungsbasis (Steuerveranlagung von vor 3 Jahren) mit der endgültigen Steuerveranlagung des betreffenden Jahres übereinstimmt. Bei erheblichen Abweichungen kann es zu Rückforderungen kommen. Die Berechnungen basieren auf der endgültigen Steuerveranlagung, dem ganzjährigen Einkommen und Vermögen sowie der damaligen Lebenssituation der Antragsteller.
Was passiert, wenn meine Prämienverbilligung im Aargau zurückgefordert wird?
Nach der Nachkontrolle erhalten Sie eine Vorinformation über eine mögliche Rückforderung der zu viel bezogenen Prämienverbilligung. Sollten Sie dem widersprechen wollen, können Sie innerhalb von 30 Tagen online Einwand erheben und Belege wie Lohnabrechnungen hochladen. Die SVA Aargau überprüft Ihren Einwand und informiert Sie darüber. Wenn Sie keinen Einwand erheben, erstellt die SVA Aargau nach 30 Tagen die Verfügung und informiert Ihre Krankenversicherung über die Rückforderung. Ihre Krankenkasse wird Ihnen dann die zu viel bezogene Prämienverbilligung in Rechnung stellen.
Darüber sollten Sie die SVA unbedingt informieren:
- Wegzug in einen anderen Kanton oder ins Ausland
- Tod einer anspruchsberechtigten Person
- Erhöhung des Einkommens um mindestens 20 % oder um mindestens 20 000 Franken
- Erhöhung des Vermögens um mindestens 20 000 Franken
- Veränderung der Anzahl Personen im Haushalt (bspw. für Konkubinatspaare, Auszug von Kindern)
- Trennung/Scheidung
Expertenmeinung
Am besten Sie melden Änderungen sofort an die SVA Aargau. Denn falsche oder unterlassene Angaben werden mit einer Rückforderung oder Busse von bis zu 20 000 CHF bestraft!
Wie kann ich die SVA Aargau kontaktieren?
Hier ist eine zusammenfassende Tabelle für den Kontakt mit der SVA Aargau:
Kontakt | Kontaktdaten |
---|---|
E-Mail von Abteilung Prämienverbilligung | [email protected] |
Telefonnummer | 062 836 8297 |
Adresse | Postadresse: Kyburgerstrasse 15 5001 Aargau Beratung vor Ort: Bahnhofsplatz 3C 5001 Aarau |
Öffnungszeiten | Mo-Fr, 8.00 - 17.00 Uhr |