Prämienverbilligung im Baselland: Der vollständige Leitfaden 2024
Im Jahr 2024 steigen Krankenversicherungsprämien wieder um bis zu 8,6 %. Einkommensschwache Personen und Familien im Baselland und anderen Teilen der Schweiz geraten da schnell an ihre finanziellen Grenzen und müssen im schlimmsten Fall sogar ganz auf eine angemessene Gesundheitsversorgung verzichten. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, gewährt der Kanton Basel-Landschaft eine Prämienverbilligung für die Krankenkasse - das bedeutet, dass Menschen mit weniger Einkommen weniger für ihre Krankenversicherung zahlen müssen.
HelloSafe wird sich in diesem Artikel eingehend mit dem Thema Prämienverbilligung im Baselland befassen, insbesondere mit den Voraussetzungen für den Anspruch darauf, der individuellen Berechnung der Vergünstigung sowie dem Antrag und der Rückzahlung dieser Unterstützung.
Prämienverbilligung im Baselland: Was Sie beachten sollen
- Im Kanton Basel-Landschaft werden die Anträge auf Prämienverbilligung von der SVA Basel-Landschaft verwaltet.
- Die Prämienverbilligung im Baselland wird in der Regel nicht automatisch gewährt.
- Sozialhilfeempfänger und Ergänzungsleistungsbeziehende haben automatisch Anspruch auf Prämienverbilligung.
- Vergewissern Sie sich vor Ihrem Antrag, dass Sie gemäss den Berechtigungskriterien förderfähig sind.
- Die Anmeldefrist für die Prämienverbilligung 2024 im Baselland ist der 31.12.2024.
Was ist die Prämienverbilligung im Baselland?
Im Baselland gibt es die Möglichkeit, eine Prämienverbilligung für die Krankenversicherung zu beantragen. Diese Verbilligung wird einkommensschwachen Personen und Familien gewährt, um ihnen zu helfen, die hohen Kosten der Krankenversicherung zu tragen. So wird nicht nur die medizinische Versorgung jedes einzelnen sichergestellt, sondern auch das Gesundheitssystem entlastet, indem es zu weniger unbehandelten Krankheiten kommt.
Die Höhe der Prämienverbilligung richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen der Antragsteller und Antragsstellerinnen. Es gibt verschiedene Stufen der Verbilligung, je nachdem, wie hoch das Einkommen ist. Die Verbilligung wird direkt an die Krankenkassen gezahlt und reduziert somit die monatlichen Prämienzahlungen. Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Details und Voraussetzungen für die Prämienverbilligung von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein können.
Wenn Sie die Krankenversicherung wechseln, verlieren Sie Ihre Prämienverbilligung nicht: Sie können sich also durchaus für eine bessere Versicherung entscheiden, ohne Ihre Prämienverbilligung zu verlieren. Unser kostenloser Online-Vergleichsrechner hilft Ihnen dabei, die richtige Krankenversicherung mit der besten Prämie zu finden:
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Wie werden die Prämienverbilligungen im Baselland berechnet?
Die Individuelle Prämienverbilligung im Baselland wird jedes Jahr neu berechnet. Einen Teil der Kosten für die obligatorische Krankenkassenprämie müssen alle Versicherten selber bezahlen, abhängig von ihrem Einkommen.
Ausserdem dient die definitive Staatssteuerveranlagung des Vor-Vorjahres als Berechnungsgrundlage. Für die Prämienverbilligung 2024 wäre das also das Steuerjahr 2022.
Berechnung der Prämienverbilligung im Baselland
Eine vereinfachte Formel zur Berechnung der Prämienverbilligung könnte folgendermassen aussehen:
Prämienverbilligung = Richtprämie - Selbstbehalt (Prozentsatz des massgebenden Einkommens)
Sie wollen wissen, ob Sie 2024 Anspruch auf Prämienverbilligung haben? Und wie hoch diese ausfällt? Dann nutzen Sie den Online-Rechner der SVA Basel-Landschaft.
Der Betrag der Prämienverbilligung ist von folgenden Faktoren abhängig:
Massgebendes Einkommen
Das massgebende Einkommen wird wie folgt berechnet:
= Gesamteinkommen
- (Gesamtabzüge + Krankheits- und Unfallkosten + Sozialabzüge für Kinder und unterstützte Personen)
+ (Verluste aus Liegenschaften und Privatvermögen + Beiträge an gebundene Selbstvorsorge 3a + Beiträge an die AHV, IV und die berufliche Vorsorge + Vermögensanteile)
Der Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen für die Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beträgt 7,75%.
Berechnungseinheit
Hierzu zählt die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen:
- Wie viele Erwachsene?
- Wie viele jugendliche Erwachsene?
- Wie viele Kinder?
Richtprämie
Die Richtprämie im Kanton Baselland beträgt:
- 340,00 CHF im Monat für Erwachsene
- 293,00 CHF im Monat für junge Erwachsene
- 151,00 CHF im Monat für Kinder
Wer kann einen Antrag auf eine Prämienverbilligung im Baselland stellen?
Im Baselland stellen Sie in der Regel nicht selbst einen Antrag auf Prämienverbilligung, sondern werden von der SVA Basel-Landschaft benachrichtigt, sollten Sie gemäss Ihrer Staatssteuerveranlagung anspruchsberechtigt sein. Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben normalerweise Personen, die unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegen. Im Kanton Basel-Landschaft beginnt diese bei 31 000 CHF für alleinstehende Personen und steigt je nach Familienstand und Alter.
Für den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) im Baselland gelten verschiedene Voraussetzungen. Die genauen Kriterien können je nach individueller Situation variieren, aber im Allgemeinen gelten folgende Bedingungen:
Einkommen
Die Basis für die Berechnung des Anspruchs ist das für die Prämienverbilligung bereinigte massgebende Einkommen. Dieses Einkommen muss unterhalb einer festgelegten Einkommensgrenze liegen. Diese Grenze wird von den zuständigen Behörden festgelegt und kann je nach Familienstand und anderen Faktoren variieren.
Tabelle zu Einkommensgrenze für Prämienverbilligung Baselland
keine Kinder | 1 Kind | 2 Kinder | |
---|---|---|---|
Alleinstehende Person | 31 000 CHF | 52 000 CHF | 68 000 CHF |
Verheiratete Paare / Lebenspartnerschaften | 51 000 CHF | 72 000 CHF | 88 000 CHF |
Pro weiteres Kind steigt die Einkommensgrenze um jeweils 11 000 CHF an.
Vermögen
Bei der Beantragung der Prämienverbilligung im Baselland wird das Vermögen der Antragsteller und Antragstellerinnen sorgfältig geprüft. Personen mit einem hohen Vermögen könnten unter Umständen von der Prämienverbilligung ausgeschlossen werden.
Die genaue Vermögensobergrenze für die Prämienverbilligung im Kanton Basel-Landschaft kann je nach individueller Situation variieren und wird in der Regel jährlich angepasst. Es gibt keine feste allgemeine Zahl, da verschiedene Faktoren wie Familienstand, Anzahl der Kinder und andere persönliche Umstände berücksichtigt werden.
Wohnsitz
Die Antragsteller und Antragstellerinnen müssen am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Basel-Landschaft gemeldet sein und dort steuerrechtlich ihren Wohnsitz haben.
Es ist wichtig, dass Ihr Wohnsitz korrekt und aktuell gemeldet ist, da dies eine Voraussetzung für den Erhalt der Prämienverbilligung darstellt. Wenn Sie beispielsweise in eine andere Gemeinde innerhalb des Kantons Basel-Landschaft umziehen, müssen Sie Ihren Wohnsitz entsprechend ummelden, um weiterhin Anspruch auf die Prämienverbilligung zu haben.
Krankenversicherung
Um für die Prämienverbilligung im Baselland in Betracht gezogen zu werden, müssen die Antragsteller und Antragstellerinnen über eine obligatorische Krankenversicherung (KVG) verfügen. Dies bedeutet, dass sie bereits eine Krankenversicherung abgeschlossen haben müssen, um von der finanziellen Unterstützung profitieren zu können.
Die Voraussetzung des Besitzes einer obligatorischen Krankenversicherung stellt sicher, dass die Prämienverbilligung gezielt denjenigen zugutekommt, die bereits einen gewissen Beitrag zur Gesundheitsversorgung leisten und somit aktiv am Gesundheitssystem teilnehmen.
Achtung
- Die SVA Basel-Landschaft prüft genau, ob die angegebene Berechnungsbasis (Steuerveranlagung von vor 2 Jahren) mit der definitiven Steuerveranlagung des betreffenden Jahres übereinstimmt.
- Zu viel bezogene Leistungen werden zurückgefordert.
Wie kann ich einen Antrag auf eine Prämienverbilligung im Baselland stellen?
Im Baselland können Sie die Prämienverbilligung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kanton Basel-Landschaft (SVA) beantragen. Es ist wichtig, dass man vor Antragstellung die aktuellen Richtlinien der SVA Basel-Landschaft überprüft, um zu sehen, ob man für die Prämienverbilligung berechtigt ist.
- Die Anmeldefrist für die Prämienverbilligung 2024 im Baselland ist der 31.12.2024. Nach Ablauf der Frist kann man sich aus gesetzlichen Gründen nicht mehr für die Prämienverbilligung 2024 anmelden.
- Wenn Sie anspruchsberechtigt sind, erhalten Sie Ihren Antrag auf Prämienverbilligung automatisch von der SVA Baselland
Antrag an SVA Prämienverbilligung im Baselland
Sie können das Formular für die Prämienverbilligung im Baselland nicht selbst herunterladen.
Wenn Sie anspruchsberechtigt sind, erhalten Sie automatisch innerhalb eines Monats nach Ihrer definitiven Staatssteuerveranlagung das Antragsformular mit dem berechneten Betrag der Prämienverbilligung von der Ausgleichskasse. Die Berechnung basiert auf Ihrer definitiven Staatssteuerveranlagung des Vor-Vorjahres. Dieses Formular müssen Sie innerhalb eines Jahres vollständig ausgefüllt zurückschicken, ansonsten verwirkt der Anspruch.
Sie haben kein Formular erhalten? Dann müssen Sie sich während des Anspruchsjahres schriftlich bei der SVA Basel-Landschaft melden.
Antrag für junge Erwachsene (bis 25) an SVA Prämienverbilligung Baselland
Grundsätzlich bekommen auch junge Erwachsene (Jahrgang 1999-2005) in Ausbildung das Antragsformular für die Prämienverbilligung automatisch zugeschickt.
Sollten Sie es jedoch nicht erhalten haben, können Sie hier einen Gesuchsantragsformular für junge Erwachsene in Ausbildung herunterladen.
Antrag für Zuziehende an SVA Prämienverbilligung Baselland
Personen, die aus dem Inland zuziehen, können der Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember ein schriftliches Gesuch um Prämienverbilligung einreichen.
Hier können Sie den Gesuchsantrag für Zuzuiehende aus dem Inland als PDF herunterladen.
Personen, die aus dem Ausland zuziehen und nicht der Quellensteuer unterliegen, können der Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember ein schriftliches Gesuch um Prämienverbilligung einreichen.
Hier können Sie den Gesuchsformular für Zuziehende aus dem Ausland als PDF herunterladen.
Achtung
Wenn sich Ihre finanzielle oder persönliche Situation geändert hat, können Sie das der SVA Baselland direkt per Anpassungsgesuch mitteilen. Der Anspruch auf Prämienverbilligung wird dann neu berechnet.
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Wann wird die Prämienverbilligung im Baselland ausbezahlt?
Bis alle Anträge bearbeitet werden, kann es etwas dauern. Falls Sie Anspruch auf Prämienverbilligung haben, wird Ihr Krankenversicherer diese Leistung rückwirkend ab Januar 2024 erstatten und in Zukunft den Betrag direkt von Ihren laufenden Prämienrechnungen abziehen.
In der Regel kann die Prämienverbilligung im Baselland nicht rückwirkend beantragt werden. Sie wird für das laufende Kalenderjahr gewährt und muss rechtzeitig beantragt werden, um die finanzielle Unterstützung zu erhalten.
Wann muss ich die Prämienverbilligung im Baselland zurückzahlen?
Im Baselland, wie auch in anderen Kantonen der Schweiz, müssen Empfänger und Empfängerinnen von Prämienverbilligungen diese unter bestimmten Umständen zurückzahlen, um sicherzustellen, dass die Unterstützung denjenigen zugute kommt, die sie am dringendsten benötigen.
Wichtige Richtlinien:
- Bei Änderungen der finanziellen Situation kann eine Rückzahlung erforderlich sein
- Empfänger*innen müssen Änderungen wie Einkommensanstieg oder Familienstand sofort melden.
- Die Behörden führen regelmässige Überprüfungen der Anspruchsberechtigung durch.
- Im Falle einer Rückzahlung können verschiedene Modalitäten gelten, wie beispielsweise Ratenzahlungen oder eine einmalige Rückzahlung.
- Empfänger*innen sollten die Bedingungen sorgfältig prüfen und bei Fragen die SVA Baselland kontaktieren.
Expertenmeinung
Melden Sie persönliche oder wirtschaftliche Veränderung sofort an die SVA Basel-Landschaft. So können ärgerliche Rückzahlungsforderungen am einfachsten vermieden werden.
Wie kann ich die SVA Baselland kontaktieren?
Hier ist eine zusammenfassende Tabelle für den Kontakt zur SVA Basel-Landschaft:
Kontakt | Kontaktdaten |
---|---|
[email protected] | |
Telefonnummer | 061 425 24 00 |
Adresse | Hauptstrasse 109, 4102 Binningen |
Öffnungszeiten | Mo-Fr, 8.30 - 12.00 Uhr, 13.30 - 16.30 Uhr |