Prämienverbilligung in Luzern:  Der vollständige Leitfaden 2024

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Jessica aktualisiert am 30/04/2024

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Entdecken Sie die Methodik

Im Jahr 2024 steigen Krankenversicherungsprämien wieder um bis zu 8,6 %. Einkommensschwache Personen und Familien im Kanton Luzern und anderen Teilen der Schweiz geraten da schnell an ihre finanziellen Grenzen und müssen im schlimmsten Fall sogar ganz auf eine angemessene Gesundheitsversorgung verzichten. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, gewährt der Kanton Luzern eine individuelle Prämienverbilligung für die Krankenkasse - das bedeutet, dass Menschen mit weniger Einkommen weniger für ihre Krankenversicherung zahlen müssen.

HelloSafe wird sich in diesem Artikel eingehend mit dem Thema Prämienverbilligung in Luzern befassen, insbesondere mit den Voraussetzungen für den Anspruch darauf, der individuellen Berechnung der Vergünstigung sowie dem Antrag und der Rückzahlung dieser Unterstützung.

Prämienverbilligung in Luzern: Was Sie beachten sollen

  • Im Kanton Luzern werden die Anträge auf Prämienverbilligung vom WAS Luzern (Amt für Wirtschaft Arbeit Soziales) verwaltet.
  • Die Prämienverbilligung in Luzern wird in der Regel nicht automatisch gewährt.
  • Sozialhilfeempfänger und Ergänzungsleistungsbeziehende haben automatisch Anspruch auf Prämienverbilligung.
  • Die Anmeldefrist für die Prämienverbilligung 2024 in Luzern war der 31.10.2023.

Was ist die Prämienverbilligung in Luzern?

In Luzern gibt es die Möglichkeit, eine Prämienverbilligung für die Krankenversicherung zu beantragen. Diese Verbilligung wird einkommensschwachen Personen und Familien gewährt, um ihnen zu helfen, die hohen Kosten der Krankenversicherung zu tragen. So wird nicht nur die medizinische Versorgung jedes einzelnen sichergestellt, sondern auch das Gesundheitssystem entlastet, indem es zu weniger unbehandelten Krankheiten kommt.

Die Höhe der Prämienverbilligung richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen der Antragsteller und Antragsstellerinnen. Es gibt verschiedene Stufen der Verbilligung, je nachdem, wie hoch das Einkommen ist. Die Verbilligung wird direkt an die Krankenkassen gezahlt und reduziert somit die monatlichen Prämienzahlungen. Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Details und Voraussetzungen für die Prämienverbilligung von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein können.

Wenn Sie die Krankenversicherung wechseln, verlieren Sie Ihre Prämienverbilligung nicht: Sie können sich also durchaus für eine bessere Versicherung entscheiden, ohne Ihre Prämienverbilligung zu verlieren. Unser kostenloser Online-Vergleichsrechner hilft Ihnen dabei, die richtige Krankenversicherung mit der besten Prämie zu finden:

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Wie werden die Prämienverbilligungen in Luzern berechnet?

Die Individuelle Prämienverbilligung in Luzern wird jedes Jahr neu berechnet. Einen Teil der Kosten für die obligatorische Krankenkassenprämie müssen alle Versicherten selber bezahlen, abhängig von ihrem Einkommen.

Unten finden Sie wichtige Kennzahlen, die über die Höhe der Prämienverbilligung entscheiden:

Massgebendes Einkommen

Das massgebende Einkommen wird aus dem Nettoeinkommen und 10 % des Reinvermögens sowie anfälligen Aufrechnungen und Abzügen berechnet.

Eltern von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung können eine Prämienverbilligung von 80 % der Krankenkassenprämie für Kinder oder 50 % für junge Erwachsene in Ausbildung erhalten, wenn ihr gemeinsames Einkommen unter einem bestimmten Wert liegt.

Vermögensanteil

Für das steuerbare Vermögen gelten folgende Obergrenzen:

  • 100 000 CHF für Alleinstehende
  • 200 000 CHF für Ehepaare oder Paare in eingetragenen Partnerschaften

Wohnen Kinder oder junge Erwachsene in Ausbildung bei den Eltern oder einem Elternteil, erhöht sich diese Vermögensgrenze um 50 000 CHF pro Kind und jungen Erwachsenen in Ausbildung.

Selbstbehalt

Versicherte zahlen einen jährlich festgelegten Prozentsatz ihres Einkommens als Selbstbehalt für die Krankenkassenprämie. In Luzern wird zu einem fixen Prozentsatz von 10 % ein variabler Prozentsatz je nach Einkommen addiert.

Tabelle zur Berechnung der Prämienverbilligung in Luzern

Angenommen wird ein massgebendes Einkommen von 53 500 CHF. Die Höhe der IPV berechnet sich wie folgt:

BestandteileBeträge
Referenz­prämie (60 % der regionalen Durchschnitts­prämie, Region 1)
11 175,60 CHF
Abzüglich Eigen­anteil (13,21 % vom massgebenden Einkommen, 53 500 CHF)
- 7 067,35 CHF
Höhe der Prämien­verbilligung
4 108,25 CHF
Berechnungsbeispiel zur Prämienverbilligung in Luzern (Quelle: WAS Luzern)

Wer kann sich für eine Prämienverbilligung in Luzern anmelden?

Vereinfacht gesagt: Jede/r, der unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. In Luzern gilt das, wenn die anrechenbaren Versicherungsprämien das massgebende Einkommen um mindestens 10 % übersteigen. Für den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) in Luzern gelten verschiedene Voraussetzungen. Die genauen Kriterien können je nach individueller Situation variieren, aber im Allgemeinen gelten folgende Bedingungen:

Einkommen

Die Basis für die Berechnung des Anspruchs ist das für die Prämien­verbilligung bereinigte massgebende Einkommen. Dieses Einkommen muss unterhalb einer festgelegten Einkommensgrenze liegen. Diese Grenze wird von den zuständigen Behörden festgelegt und kann je nach Familienstand und anderen Faktoren variieren:

  • Paare mit Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung: 89 346 CHF
  • Alleinerziehende von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung: 71 477 CHF

Vermögen

Bei der Beantragung der Prämienverbilligung im Luzern wird das Vermögen der Antragsteller und Antragstellerinnen sorgfältig geprüft. Personen mit einem hohen Vermögen könnten unter Umständen von der Prämienverbilligung ausgeschlossen werden.

Die festgelegten Obergrenzen für das Vermögen liegen bei:

  • 100 000 CHF für Alleinstehende
  • 200 000 CHF für Ehepaare oder Paare in eingetragenen Partnerschaften

Wohnen Kinder oder junge Erwachsene in Ausbildung bei den Eltern oder einem Elternteil, erhöht sich diese Vermögensgrenze um 50 000 CHF pro Kind und jungen Erwachsenen in Ausbildung.

Dies bedeutet, dass Personen, die über diese Vermögensgrenzen hinausgehen, möglicherweise nicht für die Prämienverbilligung in Frage kommen und somit die vollen Krankenversicherungsprämien zahlen müssen. Diese Massnahme zielt darauf ab, die begrenzten Ressourcen gezielt den einkommensschwachen Haushalten zukommen zu lassen und sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung dort ankommt, wo sie am dringendsten benötigt wird.

Wohnsitz

Die Antragsteller und Antragstellerinnen müssen in Luzern gemeldet sein und dort ihren Wohnsitz haben. Außerdem hängen die Einkommens­grenzen für die Prämienverbilligung vom Wohnort ab.

Der Kanton Luzern hat drei Prämienregionen. Hier erfahren Sie, zu welcher Prämienregion Ihre Gemeinde gehört:

Region 1Region 2Region 3
Luzern, Emmen, Kriens, Horw, Ebikon
Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Eich, Malters, Meggen, Meierskappel, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Root, Rothenburg, Ruswil, Schenkon, Sempach, Sursee, Udligenswil, Werthenstein, Wolhusenalle anderen Gemeinden
Tabelle der verschiedenen Regionen im Kanton Luzern (Quelle: WAS Luzern)

Krankenversicherung

Um für die Prämienverbilligung in Luzern in Betracht gezogen zu werden, müssen die Antragsteller und Antragstellerinnen über eine obligatorische Krankenversicherung (KVG) verfügen. Dies bedeutet, dass sie bereits eine Krankenversicherung abgeschlossen haben müssen, um von der finanziellen Unterstützung profitieren zu können. Die Voraussetzung des Besitzes einer obligatorischen Krankenversicherung stellt sicher, dass die Prämienverbilligung gezielt denjenigen zugutekommt, die bereits einen gewissen Beitrag zur Gesundheitsversorgung leisten und somit aktiv am Gesundheitssystem teilnehmen.

Achtung

  • Mit einer Nachkontrolle überprüft die WAS Luzern, ob die angegebene Berechnungsbasis (letzte rechtskräftige Steuerveranlagung, nicht älter als 4 Jahre) mit der definitiven Steuerveranlagung des betreffenden Jahres übereinstimmt.
  • Zu viel bezogene Leistungen werden zurückgefordert.
  • Ehepartner/in, Kinder und junge Erwachsene bis Jahrgang 1999 in Ausbildung werden automatisch mitberechnet, weshalb es pro Familie im gleichen Haushalt nur eine Anmeldung braucht

Wie kann ich einen Antrag auf eine Prämienverbilligung in Luzern stellen?

In Luzern können Sie die individuelle Prämienverbilligung bei das WAS Luzern (Amt für Wirtschaft Arbeit Soziales des Kanton Luzern) beantragen. Es ist wichtig, dass man vor Antragstellung die aktuellen Richtlinien des WAS Luzern überprüft, um zu sehen, ob man für die Prämienverbilligung berechtigt ist.

  • Die Anmeldefrist für die Prämienverbilligung 2024 in Luzern war der 31.10.2023. Bei einer späteren Anmeldung erhalten Sie nur für die Folgemonate Prämienverbilligungen.
  • Der Antrag auf Prämienverbilligung wird am besten über ein Online Formular gestellt.
  • Die Prämienverbilligung in Luzern müssen Sie jedes Jahr neu beantragen.

Online-Antrag an WAS Prämienverbilligung in Luzern

Am besten füllen Sie das Formular zur Prämienverbilligung in Luzern online aus.

  • Schritt 1: Anmeldung auf der Website

Sie können den Antrag auf Prämienverbilligung online aufrufen. Mit wenigen Klicks können Sie das Formular ausfüllen und elektronisch übermitteln.

  • Schritt 2: Eingangsbestätigung

Innerhalb kürzester Zeit erhalten Sie auf die von Ihnen angegeben Email-Adresse eine Eingangsbestätigung Ihres Antrags.

  • Schritt 3: Schriftlicher Bescheid über die Höhe der Prämienverbilligung

Die WAS Luzern teilt Ihnen schriftlich mit, wie viel Prämienverbilligung Sie erhalten.

  • Schritt 4: Abzug von der Krankenkassenprämie

Die Prämienverbilligung bekommen Sie nicht ausbezahlt, sondern sie wird direkt von Ihrer Krankenversicherungsrechnung abgezogen.

Achtung

  • Ehepartner, Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung, die bei ihren Eltern wohnen, müssen keine eigene Anmeldung für die Prämienverbilligung machen.
  • Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen, erhalten automatisch Prämienverbilligungen.

Antrag an WAS Prämienverbilligung Luzern per Telefon

Sie können die Prämienverbilligung in beim WAS Luzern auch per Telefon unter 041 209 01 51, Montag bis Freitag zwischen 8.30 und 11.30 Uhr sowie 13.30 und 16.30 Uhr beantragen.

Neuberechnungsantrag an WAS Prämienverbilligung Luzern

Wenn sich Ihre finanzielle oder persönliche Situation geändert hat, können Sie das WAS Luzern direkt per Neuberechnungssantrag (oder Änderungsantrag genannt) mitteilen. Der Anspruch auf Prämienverbilligung wird dann neu berechnet.

Für eine Neuberechnung gelten folgende Voraus­setzungen:

  • Ihr Einkommen hat sich im Vergleich zu den im Entscheid verwendeten Zahlen um mehr als 25 % verschlechtert
  • Sie haben im Anspruchsjahr ein Kind bekommen.

Die Neuberechnung sollten Sie bis spätestens zum 31. Dezember des Anspruchsjahres beantragen.

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Wann wird die Prämienverbilligung in Luzern ausbezahlt?

Nach Einreichen des IPV-Antrags erhalten Sie innerhalb von 60 Tagen Post vom WAS Luzern. Bei Anspruch auf Prämienverbilligung wird das Geld direkt an Ihre Krankenkasse überwiesen und Sie erhalten eine schriftliche Benachrichtigung. Die Überweisungsanzeigen werden jährlich ab Dezember verschickt. Die Krankenkasse zieht den Betrag ab Januar direkt von Ihren laufenden Prämienrechnungen ab. Auf Ihrer Police ist die volle Prämie ohne Prämienverbilligung angegeben.

In der Regel kann die Prämienverbilligung in Luzern nicht rückwirkend beantragt werden. Sie wird für das laufende Kalenderjahr gewährt und muss rechtzeitig beantragt werden, um die finanzielle Unterstützung zu erhalten.

Wann muss die Prämienverbilligung Luzern zurückzahlen?

In Luzern, wie auch in anderen Kantonen der Schweiz, müssen Empfänger und Empfängerinnen von Prämienverbilligungen diese unter bestimmten Umständen zurückzahlen, um sicherzustellen, dass die Unterstützung denjenigen zugute kommt, die sie am dringendsten benötigen.

Wichtige Richtlinien:

  1. Bei Änderungen der finanziellen Situation kann eine Rückzahlung erforderlich sein
  2. Empfänger*innen müssen Änderungen wie Einkommensanstieg oder Familienstand sofort melden.
  3. Die Behörden führen regelmässige Überprüfungen der Anspruchsberechtigung durch.
  4. Im Falle einer Rückzahlung können verschiedene Modalitäten gelten, wie beispielsweise Ratenzahlungen oder eine einmalige Rückzahlung.
  5. Empfänger*innen sollten die Bedingungen sorgfältig prüfen und bei Fragen das WAS Luzern kontaktieren.

Expertenmeinung

Melden Sie persönliche oder wirtschaftliche Veränderung sofort an das WAS Luzern. So können ärgerliche Rückzahlungsforderungen am einfachsten vermieden werden.

Wie kann ich das WAS Luzern kontaktieren?

Hier ist eine zusammenfassende Tabelle für den Kontakt zum WAS Luzern:

KontaktKontaktdaten
Online
https://www.was-luzern.ch/kontaktformular-praemienverbilligung
Telefonnummer
041 209 01 51
Adresse
Würzenbachstrasse 8,
6000 Luzern 15
Öffnungszeiten
Mo-Fr, 8.30 - 11.30 Uhr, 13.30 - 16.30 Uhr
Ihr Kontakt zum WAS Luzern
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Jessica arbeitet seit fast 15 Jahren als freie Texterin in Nürnberg (Deutschland) – hauptsächlich für Kunden aus den Bereichen Versicherungen, Finanzen, Immobilien oder Industrie. Als SEO-Expertin konnte sie bereits zahlreichen Unternehmen zu mehr digitaler Sichtbarkeit und einem besseren Google-Ranking verhelfen. Privat ist sie als Mama von zwei kleinen Mädchen aber eher Spezialistin für Feen, Elfen und Einhörner.

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